§ 89l GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Jedermann kann beimbei einem Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.04.2009 bis 14.05.2021

(1) Jedermann kann beimbei einem Bezirksgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.

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