§ 89f GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als DienstleisterAuftragsverarbeiter (§Art. 4 Z 5 DSG 20008 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines AuftraggebersVerantwortlichen (§Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 24.05.2018

(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als DienstleisterAuftragsverarbeiter (§Art. 4 Z 5 DSG 20008 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den DienstleisterAuftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines AuftraggebersVerantwortlichen (§Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

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