§ 82 GOG Berichte

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

Alljährlich haben dieDie Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 14.05.2021

Alljährlich haben dieDie Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

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