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(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 |
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und | |||||||||
2. | Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. |
(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 |
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und | |||||||||
2. | Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. |