§ 10 GKV 2011

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,Kategorie 1A oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

Stand vor dem 24.10.2017

In Kraft vom 20.12.2011 bis 24.10.2017

(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,Kategorie 1A oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind1B erfüllen.

(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und

2.

Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.

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