§ 1 GKG

Gerichtskommissärsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c)

die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d)

die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2009 bis 16.08.2015

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c)

die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d)

die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten