Für die beim Bezirksgericht Purkersdorf am 31. März 1999 zu 1 C 39/99w eingebrachte Scheidungsklage entrichtete der Beschwerdeführer als Kläger die Pauschalgebühr von S 2.000,--. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 1999 wurde ein 10 Punkte umfassender Vergleich geschlossen; mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe gemäß § 55 EheG geschieden. Nachdem der Kostenbeamte mit Zahlungsaufforderung vom 7. Oktober 1999 eine Ergänzungsgebühr von S 98.186,-- angefordert hatte, erhob der ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §15;GGG 1984 §16;GGG 1984 §17;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Soweit § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den §§ 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen (§ 14 GGG; Hinw... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhob zu 24 Cg 12/00f des LG Wiener Neustadt gegen eine beklagte Partei Klage gemäß § 1330 ABGB auf "1. Unterlassung, Streitwert S 270.000,-- 2. Widerruf, Streitwert S 270.000,-- und 3. Veröffentlichung, Streitwert S 270.000,-- Gesamtstreitwert S 810.000,--" wobei er in Klammer den Zusatz anfügte "für Gerichtsgebühren § 17b G... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §17 litb;JN §56;JN §59;
Rechtssatz: Für eine Anwendung des § 17 lit b GGG blieb kein Raum, weil sich der Streitwert als Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 und 59 JN ermitteln ließ. An die vom Kläger selbst vorgenommene Wertangabe war der Kostenbeamte gebunden. European C... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer begehrten mit ihrer zu 8 Cg 61/93v beim Landesgericht Leoben protokollierten Klage gegen eine Aktiengesellschaft bestimmte bei der 7. ordentlichten Hauptversammlung dieser Aktiengesellschaft gefasste Beschlüsse für nichtig zu erklären. Sie gaben in ihrer Klage den Streitwert wie folgt an: "nach GGG nach RATG S 3,012.500,--". In einem vorbereiteten Schriftsatz bemängelte die Beklagte die Streitwertfestlegung durch die Kläger. Bezüglich des Hauptversammlungsbeschlus... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §17;JN §54;
Rechtssatz: Wenn sich gem § 14 GGG iVm den §§ 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage ermitteln lässt, bleibt für die Anwendung des § 17 GGG kein Raum (Hinweis E 12. Juli 1990, 89/16/0150). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X01 ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: AktG 1965 §197 Abs6;GGG 1984 §17;JN §56 Abs2;JN §60;
Rechtssatz: § 197 Abs 6 AktG ermöglicht als lex specialis und Ausnahme von der generellen verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 56 Abs 2 und 60 JN dem Prozessgericht über einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässigen Antrag einer Partei den Wert d... mehr lesen...
Mit seiner am 10. Februar 1986 beim Kreisgericht Krems eingelangten Klage begehrte der Beschwerdeführer vom Beklagten J (später richtiggestellt in: E, Inhaberin des Verlages J Nachfolger) einen Betrag von S 95.843,-- s.A. als Werklohn für die Anfertigung von Büchern. In der Tagsatzung vom 14. Oktober 1986 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich: "Der Beklagte verpflichtet sich, sämtliche in seiner Gewahrsame befindlichen Bücher des Titels 'Und am Ende wartet der Henker ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §15;GGG 1984 §16;GGG 1984 §17;GGG 1984 §18 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 315;
Rechtssatz: Verpflichtet sich der Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich, sämtliche im konkreten Fall streitverfangenen Bücher an den Kläger herauszugeben, wobei diese Verpflichtung vom ursprünglichen Klagebegehren, das au... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §15;GGG 1984 §16;GGG 1984 §17;GGG 1984 §18 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 315;
Rechtssatz: Das GGG bietet keine Handhabe dafür, die von den Vergleichsparteien verabsäumte Bewertung des Streitgegenstandes im Verfahren über die Vorschreibung einer Vergleichsgebühr nach dem GGG durch das Ergebnis ergänzend... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §17;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich (hier Vergleich im Rahmen eines Scheidungsprozesses) die Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten übernommen, so ist mangels Bewertung durch die Parteien der Zweifelsstreitwert des § 17 GGG heranzuziehen. European Case Law Id... mehr lesen...