Art. 1 § 17 GGG Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a)

bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 232500 Euro;

b)

bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 162500 Euro.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.2010

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:

a)

bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 232500 Euro;

b)

bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 6 162500 Euro.

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