§ 29 GGBG Kontrollen in Unternehmen

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera a,, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, unterliegende Beförderungen.
  2. (2)Absatz 2Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.Ungeachtet des in Paragraph 28, bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.
  3. (3)Absatz 3Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß § 26 Abs. 4 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.Verfahren gemäß den Paragraphen 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007, bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.
  5. (1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 27 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 27, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
  6. (2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  7. (3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
    1. 1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
    Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 27 und 28 sinngemäß.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 20.05.2011
  1. (1)Absatz einsFahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.Fahrzeuge gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera a,, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, für den Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, unterliegende Beförderungen.
  2. (2)Absatz 2Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.Ungeachtet des in Paragraph 28, bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.
  3. (3)Absatz 3Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß § 26 Abs. 4 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.Verfahren gemäß den Paragraphen 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2007, bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.
  5. (1)Absatz einsNeben den Maßnahmen gemäß § 27 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 27, können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
  6. (2)Absatz 2Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  7. (3)Absatz 3Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese könnenZu diesen Kontrollen sind die gemäß Paragraph 35, zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
    1. 1.Ziffer einsfür beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
    Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die Paragraphen 27 und 28 sinngemäß.

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