§ 29 GGBG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999

(1) FahrzeugeNeben den Maßnahmen gemäß § 3 Z 8 § 27 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebautkönnen - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nachwelche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendetUnternehmen durchgeführt werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleibenDurch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf deren Grundlage erteilte GenehmigungenWasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässigden gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Bis 30. November 2007 dürfen ZulassungsbescheinigungenZu diesen Kontrollen sind die gemäß § 26 Abs. 4 § 35 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werdenzuständigen Behörden ermächtigt. Diese können

(4) Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.

1.

für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.

andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 20.05.2011

(1) FahrzeugeNeben den Maßnahmen gemäß § 3 Z 8 § 27 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebautkönnen - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nachwelche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendetUnternehmen durchgeführt werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleibenDurch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf deren Grundlage erteilte GenehmigungenWasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässigden gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Bis 30. November 2007 dürfen ZulassungsbescheinigungenZu diesen Kontrollen sind die gemäß § 26 Abs. 4 § 35 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werdenzuständigen Behörden ermächtigt. Diese können

(4) Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.

1.

für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

2.

andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.

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