Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) FahrzeugeNeben den Maßnahmen gemäß § 3 Z 8 § 27 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebautkönnen - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nachwelche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendetUnternehmen durchgeführt werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.
(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleibenDurch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf deren Grundlage erteilte GenehmigungenWasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässigden gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Bis 30. November 2007 dürfen ZulassungsbescheinigungenZu diesen Kontrollen sind die gemäß § 26 Abs. 4 § 35 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werdenzuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
1. | für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder | |||||||||
2. | andere geeignete Maßnahmen vorsehen. | |||||||||
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß. |
(1) FahrzeugeNeben den Maßnahmen gemäß § 3 Z 8 § 27 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebautkönnen - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nachwelche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendetUnternehmen durchgeführt werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z 2 unterliegende Beförderungen.
(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleibenDurch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf deren Grundlage erteilte GenehmigungenWasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässigden gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Bis 30. November 2007 dürfen ZulassungsbescheinigungenZu diesen Kontrollen sind die gemäß § 26 Abs. 4 § 35 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werdenzuständigen Behörden ermächtigt. Diese können
1. | für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder | |||||||||
2. | andere geeignete Maßnahmen vorsehen. | |||||||||
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß. |