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(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
a) | die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und | |||||||||
b) | es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt. |
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr.69/1997LGBl.Nr. 62/1998, 62/199823/2008, 23/20084/2012, 4/201267/2020
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(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
a) | die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und | |||||||||
b) | es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt. |
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr.69/1997LGBl.Nr. 62/1998, 62/199823/2008, 23/20084/2012, 4/201267/2020