§ 22 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es nach § 21 Abs. 4 geboten ist, es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

a)

für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;

zuzüglich

b)

für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;

zuzüglich

c)

für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.

(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

a)

die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und

b)

es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997LGBl.Nr. 62/1998, 62/199823/2008, 23/20084/2012, 4/201267/2020

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 20.01.2012 bis 31.12.2021
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es nach § 21 Abs. 4 geboten ist, es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:

a)

für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon;

zuzüglich

b)

für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;

zuzüglich

c)

für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.

(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn

a)

die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und

b)

es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.

(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997LGBl.Nr. 62/1998, 62/199823/2008, 23/20084/2012, 4/201267/2020

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