§ 159 GewO 1994 Personenbetreuung

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHaushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
      1. a)Litera aZubereitung von Mahlzeiten
      2. b)Litera bVornahme von Besorgungen
      3. c)Litera cReinigungstätigkeiten
      4. d)Litera dDurchführung von Hausarbeiten
      5. e)Litera eDurchführung von Botengängen
      6. f)Litera fSorgetragung für ein gesundes Raumklima
      7. g)Litera gBetreuung von Pflanzen und Tieren
      8. h)Litera hWäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
      1. a)Litera aGestaltung des Tagesablaufs
      2. b)Litera bHilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
    3. 3.Ziffer 3Gesellschafterfunktion insbesondere:
      1. a)Litera aGesellschaft leisten
      2. b)Litera bFühren von Konversation
      3. c)Litera cAufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
      4. d)Litera dBegleitung bei diversen Aktivitäten
    4. 4.Ziffer 4Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
    5. 5.Ziffer 5praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
    6. 6.Ziffer 6Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
  2. (2)Absatz 2Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.Zu den Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2, zählen auch die in Paragraph 3 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
    1. 1.Ziffer einsnach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten undnach Maßgabe des Paragraph 3 b, GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeitennach Maßgabe des Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, und des Paragraph 15, Absatz 7, GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
    an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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§ 159 GewO 1994 | 1. Version | 647 Aufrufe | 30.10.21

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