§ 159 GewO 1994 Personenbetreuung

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

a)

Zubereitung von Mahlzeiten

b)

Vornahme von Besorgungen

c)

Reinigungstätigkeiten

d)

Durchführung von Hausarbeiten

e)

Durchführung von Botengängen

f)

Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

g)

Betreuung von Pflanzen und Tieren

h)

Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2.

Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

a)

Gestaltung des Tagesablaufs

b)

Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3.

Gesellschafterfunktion insbesondere:

a)

Gesellschaft leisten

b)

Führen von Konversation

c)

Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte

d)

Begleitung bei diversen Aktivitäten

4.

Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

5.

praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

6.

Organisation von Personenbetreuungeiner Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall

1.

nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und

2.

nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten

an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 10.04.2008 bis 09.07.2015

(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:

a)

Zubereitung von Mahlzeiten

b)

Vornahme von Besorgungen

c)

Reinigungstätigkeiten

d)

Durchführung von Hausarbeiten

e)

Durchführung von Botengängen

f)

Sorgetragung für ein gesundes Raumklima

g)

Betreuung von Pflanzen und Tieren

h)

Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2.

Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:

a)

Gestaltung des Tagesablaufs

b)

Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3.

Gesellschafterfunktion insbesondere:

a)

Gesellschaft leisten

b)

Führen von Konversation

c)

Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte

d)

Begleitung bei diversen Aktivitäten

4.

Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

5.

praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

6.

Organisation von Personenbetreuungeiner Vertretung im Verhinderungsfall.

(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall

1.

nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und

2.

nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten

an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten