(1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
1. | Änderungsschneiderei; | |||||||||
2. | Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen; | |||||||||
3. | Autoverglasung; | |||||||||
4. | Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge; | |||||||||
5. | Entkalken von Heißwasserbereitern; | |||||||||
6. | Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten; | |||||||||
7. | Erzeugung von Speiseeis; | |||||||||
8. | Fahrradtechnik; | |||||||||
9. | Friedhofsgärtnerei; | |||||||||
10. | Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen; | |||||||||
11. | Huf- und Klauenbeschlag; | |||||||||
12. | Instandsetzen von Schuhen; | |||||||||
13. | Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio); | |||||||||
14. | Nähmaschinentechnik; | |||||||||
15. | Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen; | |||||||||
16. | Schleifen von Schneidewaren; | |||||||||
17. | Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern; | |||||||||
18. | Wäschebügeln; | |||||||||
19. | Zusammenbau von Möbelsätzen. |
(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
1. | Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei; | |||||||||
2. | Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern; | |||||||||
3. | Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge; | |||||||||
4. | Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern; | |||||||||
5. | Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis; | |||||||||
6. | Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik; | |||||||||
7. | Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei; | |||||||||
8. | Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen; | |||||||||
9. | Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen; | |||||||||
10. | Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio); | |||||||||
11. | Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln; | |||||||||
12. | Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen. |
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