§ 162 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsKein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungsschneiderei;
    2. 2.Ziffer 2Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;
    3. 3.Ziffer 3Autoverglasung;
    4. 4.Ziffer 4Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5Entkalken von Heißwasserbereitern;
    6. 6.Ziffer 6Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;
    7. 7.Ziffer 7Erzeugung von Speiseeis;
    8. 8.Ziffer 8Fahrradtechnik;
    9. 9.Ziffer 9Friedhofsgärtnerei;
    10. 10.Ziffer 10Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    11. 11.Ziffer 11Huf- und Klauenbeschlag;
    12. 12.Ziffer 12Instandsetzen von Schuhen;
    13. 13.Ziffer 13Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    14. 14.Ziffer 14Nähmaschinentechnik;
    15. 15.Ziffer 15Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;
    16. 16.Ziffer 16Schleifen von Schneidewaren;
    17. 17.Ziffer 17Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    18. 18.Ziffer 18Wäschebügeln;
    19. 19.Ziffer 19Zusammenbau von Möbelsätzen.
  2. (2)Absatz 2Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:Zur Ausübung von in Absatz eins, genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:
    1. 1.Ziffer einsDamenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;
    2. 2.Ziffer 2Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;
    3. 3.Ziffer 3Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;
    4. 4.Ziffer 4Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;
    5. 5.Ziffer 5Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;
    6. 6.Ziffer 6Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;
    7. 7.Ziffer 7Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;
    8. 8.Ziffer 8Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;
    9. 9.Ziffer 9Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;
    10. 10.Ziffer 10Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);
    11. 11.Ziffer 11Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;
    12. 12.Ziffer 12Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.
In Kraft seit 17.10.2017 bis 31.12.9999
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