Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "L GmbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien, O-Straße, am 7. Oktober 1993, in der weiteren Betriebsstätte in Wien, G-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, ausgeübt hat (zur Gewerbeausübung wurden gegenüber der Kühlvitrinen der Feinkostabtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht (hier wurde von der Gewerbeinhaberin durch den Ausschank von Sekt/Orange in der Feinkostabteilung ihres Lebensmittelhandelsbetriebes der Rahmen des ihr gemäß § 165 GewO 1973 idF GRNov 1992 zustehenden Nebenrechtes überschritten), so trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerber... mehr lesen...