Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, an betreuungsbedürftige Personen.
(2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Absatz eins, genannten Geschäfte.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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