Entscheidungsgründe: Die Klägerin besitzt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes Kunststeinerzeuger gemäß § 94 Z 43 GewO 1973 und betreibt in Preßbaum einen Kunststeinerzeugungsbetrieb, in dessen Rahmen sie auch Grabsteine und Grabdenkmäler herstellt und verkauft. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession zum Betrieb des Steinmetzmeistergewerbes und betreibt dieses in Tulln. Er beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern. Die Klägeri... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §159
Rechtssatz: Kunststeinerzeuger sind zumindest zur Herstellung von Grabsteinen und Grabdenkmälern aus Kunststein berechtigt. Auch aus der Meisterprüfungsordnung BGBl 1982/213 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 392/85 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 392/85 Veröff: ÖBl 1987,50 ... mehr lesen...