Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.03.2025
Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
In Kraft seit 11.06.1980 bis 31.12.9999
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