Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Die Ansprüche nach Paragraph 10, verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
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