§ 7 GenVG

GenVG - Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erwerben die Genossenschafter dieser Genossenschaft die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.

(2) Die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft sind bei der übernehmenden Genossenschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligt. Läßt der Genossenschaftsvertrag der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zu, so ist jeder Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Übernehmenden Genossenschaft beteiligt, wie den von ihm bei der übertragenden Genossenschaft auf Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um gutgeschriebenen Gewinn und vermindert um die zur Deckung von Verlusten gemachten Abschreibungen, entspricht.

(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, die der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 6) auszuzahlen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 6 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.

(4) Für die Feststellung der Geschäftsanteile die der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft gehabt hat, ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlußbilanz maßgebend.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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