Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des II. Abschnittes jedoch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
In Kraft seit 11.06.1980 bis 31.12.9999
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