Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 6,
Für den Gläubigerschutz gilt § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 226, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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