§ 2 GenVG

GenVG - Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Verschmelzung durch Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung jeder Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt.

(2) Vor der Beschlußfassung der Generalversammlung ist ein hiefür nach den Rechtsvorschriften für die Revision von Genossenschaften zu bestellender Revisor darüber zu hören, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Genossenschafter und den Belangen der Gläubiger beider Genossenschaften vereinbar ist. Das Gutachten des Revisors ist in jeder Generalversammlung zu verlesen, in der über die Verschmelzung verhandelt wird. Der Revisor ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor gegen die Verschmelzung aus, so bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfaßt.

In Kraft seit 11.06.1980 bis 31.12.9999
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