§ 18a GenVG

GenVG - Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Paragraph 18 a,

§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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