Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 15,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
In Kraft seit 11.06.1980 bis 31.12.9999
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