(1) Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitlicher Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlußsitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.
(2) Der Revisor hat eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts für die Generalversammlung zu erstellen, in die jedenfalls alle Mängel von Belang und Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3 aufzunehmen sind. Feststellungen, deren Bekanntgabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in die Kurzfassung nicht aufgenommen werden, wenn dadurch das getreue Bild von der Gesamtlage der Genossenschaft nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Revisor hat den Bericht und dessen Kurzfassung zu unterzeichnen und dem Vorstand und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Genossenschaft, wenn ein solcher besteht, vorzulegen.
(4) Wurde der Revisor von einem Revisionsverband bestellt, so hat der Revisor den von ihm unterfertigten Bericht und dessen Kurzfassung dem Vorstand des Revisionsverbands vorzulegen. Dieser hat den Bericht zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung dem Bericht beizufügen, den Revisionsbericht, dessen Kurzfassung und das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.
(5) Die Genossenschaft hat die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
0 Kommentare zu Art. 1 § 5 GenRevG 1997