Art. 1 § 6 GenRevG 1997

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(2) Von der Einberufung der Generalversammlung sind der Revisor und der Revisionsverband unter Anschluß der Tagesordnung unverzüglich zu verständigen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

(3) Mit der Einberufung der Generalversammlung ist den Genossenschaftern bekanntzugeben, daß die Kurzfassung des Revisionsberichts zur Einsicht während der gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Genossenschaft aufliegt. Jedem Genossenschafter ist auf Verlangen eine Abschrift der Kurzfassung des Revisionsberichts zu erteilen.

(4) In der Generalversammlung sind die Kurzfassung des Revisionsberichts und die Stellungnahme des Revisionsverbands zu verlesen. Im Anschluß daran hat sich der Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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