§ 36 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch einen Beschluß der Genossenschaft;

3.

durch Eröffnung des Conkurses.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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