Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2.
durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3.
durch Eröffnung des Conkurses.
4.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)
0 Kommentare zu § 36 GenG