§ 36 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2.Ziffer 2durch einen Beschluß der Genossenschaft;
  3. 3.Ziffer 3durch Eröffnung des Concurses.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)
In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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