§ 36 GenG

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 36,

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2.Ziffer 2durch einen Beschluß der Genossenschaft;
  3. 3.Ziffer 3durch Eröffnung des Concurses;.
  4. 4.Ziffer 4durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (Paragraph 37,).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.07.1873 bis 17.08.2006
Paragraph 36,

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. 2.Ziffer 2durch einen Beschluß der Genossenschaft;
  3. 3.Ziffer 3durch Eröffnung des Concurses;.
  4. 4.Ziffer 4durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (§. 37).durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (Paragraph 37,).
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)

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