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Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Genossenschaft.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit; | |||||||||
2. | durch einen Beschluß der Genossenschaft; | |||||||||
3. | durch Eröffnung des Conkurses | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006) |
Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Genossenschaft.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit; | |||||||||
2. | durch einen Beschluß der Genossenschaft; | |||||||||
3. | durch Eröffnung des Conkurses | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006) |