§ 31 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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