Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung giltig gefaßten Beschlüsse verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.
(2)Absatz 2Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Verwaltungsbehörde freisteht.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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