Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 GenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 GenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 GenG