§ 35 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedem, Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. 22, BGBl. Nr. 277/1925).

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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