Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorstand ist verpflichtet, jedem Genossenschafter auf Verlangen eine Abschrift (Abdruck) des Genossenschaftsvertrages mit den allfälligen Aenderungen und Ergänzungen desselben, dann eine Abschrift der genehmigten Rechnungsabschlüsse und Bilanzen gegen Ersatz der Kosten zu erfolgen und diese Schriftstücke auf Begehren mit seiner Unterschrift zu versehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 22, BGBl. Nr. 277/1925)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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