Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Genossenschaftsvertrage oder nach diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind.
In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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