§ 27a GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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