Entscheidungsgründe: Der Kläger war im Dezember 1986 Mitglied der beklagten Genossenschaft. Der satzungsgemäße Unternehmensgegenstand dieser Genossenschaft war im wesentlichen der Betrieb von Bankgeschäften. Nach den damaligen Satzungsbestimmungen betrug ein Geschäftsanteil S 100,--, die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft war über den Geschäftsanteil hinaus mit einem weiteren Betrag in der Höhe des Zehnfachen des Geschäftsanteiles begrenzt. Als Grü... mehr lesen...
Norm: GenG §34
Rechtssatz: Das Fehlen jeder positiv - rechtlichen Anordnung über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Fehlern eines Generalversammlungsbeschlusses im Genossenschaftsgesetz stellt eine Regelungslücke dar, die durch Rechtsanalogie aus dem Aktiengesetz zu füllen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 605/89 Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 605/89 Ve... mehr lesen...
Der Beklagte wurde im Jahre 1945 zum Obmann des Vorstandes der Kläger (einer registrierten Genossenschaft m. b. H.) gewählt und behielt diese Funktion bis zum Feber 1968. In den Jahren 1961/1962 begann die Klägerin in B mit der Errichtung zweier Wohnblocks für ihre Mitglieder, deren erster im Jahre 1965 bezogen wurde. Zur Finanzierung dieser Bauvorhaben nahm die Klägerin bei der Sparkasse der Stadt B und der Hypothekenbank des Landes Kredite auf. Mit ihrer Klage begehrte die Klägeri... mehr lesen...
Norm: GenG §33GenG §34
Rechtssatz: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schon durch ihr gesetzmäßiges Zustandekommen und, soweit sie registrierungspflichtig sind, durch Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam (Zahn, 74). Entscheidungstexte 6 Ob 104/73 Entscheidungstext OGH 30.05.1973 6 Ob 104/73 Veröff: SZ 46/59 = EvBl 1979/306 S 636 = NZ 1974,123 ... mehr lesen...