Entscheidungen zu § 34 Abs. 6 GenG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/1/31 6Ob313/01z

Begründung: Die Antragsgegnerin ist eine in Vorarlberg ansässige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die Haftung der Genossenschaft ist auf den Geschäftsanteil (350 S) und das Einfache dieses Betrages beschränkt. Der Zweck der Genossenschaft, der neben Landwirten auch Sennereigenossenschaften, Agrargemeinschaften und Alpinteressentschaften angehören, besteht in der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder vor allem durch Verarbeiten und Verwerten landwirtschaftlicher Produkte,... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.01.2002

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