Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsJedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2)Absatz 2Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3)Absatz 3In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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