§ 24a GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfaßt er nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zur Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige Frist zu bestimmen und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Mitte der Genossenschafter selbst zu ernennen.

(2) Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz im Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl als drei Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt, so hat das Firmenbuchgericht die im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen zur Ergänzung bezüglich der die Zahl 3 übersteigenden Aufsichtsratsmitglieder nur auf Antrag eines Genossenschafters zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24a GenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a GenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24a GenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24a GenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24a GenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 GenG
§ 24b GenG