§ 24a GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfaßt er nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zur Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige Frist zu bestimmen und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Mitte der Genossenschafter selbst zu ernennen.

(2) Ist im Fall des § 24 Abs. 1 erster Satz im Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl als drei Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt, so hat das Firmenbuchgericht die im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen zur Ergänzung bezüglich der die Zahl 3 übersteigenden Aufsichtsratsmitglieder nur auf Antrag eines Genossenschafters zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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