Norm: GenG §5 Z8GenG §28
Rechtssatz: Enthält das Genossenschaftsstatut keine Bestimmung, an welchem Ort die Generalversammlung abzuhalten ist, so ist sie an den Ort einzuberufen, wo die Genossenschaft ihren Sitz hat. Entscheidungstexte 3 Ob 100/38 Entscheidungstext OGH 16.02.1938 3 Ob 100/38 Veröff: SZ 20/50 European Case Law Ident... mehr lesen...