§ 23 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gränzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

In Kraft seit 01.07.1873 bis 31.12.9999
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