§ 20 GemWO 1992 Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.

(2) Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs. 1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 3) seinen Wohnsitz (§ 17) hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 27.09.2005 bis 24.05.2018

(1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.

(2) Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Abs. 1 sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§ 3) seinen Wohnsitz (§ 17) hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

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