§ 19 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Frauen und MännerPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Angehörige eineseinem anderen MitgliedstaatesMitgliedstaat der Europäischen Union sindangehören, diesofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Männer und FrauenPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 23.10.2019 bis 23.12.2021

(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Frauen und MännerPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Angehörige eineseinem anderen MitgliedstaatesMitgliedstaat der Europäischen Union sindangehören, diesofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Männer und FrauenPersonen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

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