(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Sie kann sich zur Überprüfung der Gemeinden (§§ 87 und 98) sowie für Erhebungen und Ermittlungen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3) Soweit eine aufsichtsbehördliche Maßnahme die Klärung einer Rechtsfrage voraussetzt, durch die der sachliche Wirkungsbereich einer anderen Behörde berührt wird, hat die Aufsichtsbehörde die andere Behörde zu hören.
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