(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.
(2) Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung der im Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.
(4) Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019
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