(1) Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn sich bei der Erstellung des Voranschlages oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenstärker (§ 82 Abs. 2) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3 und 4) wiederhergestellt ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Voraussetzungen für die verpflichtende Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes festlegen.
(2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Haushaltskonsolidierungskonzept als Zeitraum für die Erreichung des Haushaltsgleichgewichts höchstens zehn Jahre vorsieht. Ist bei größter Sparsamkeit der Haushaltsausgleich in zehn Jahren nicht erwartbar, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(3) Für grundlegende Änderungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, insbesondere die Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes, gilt Abs. 2 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019
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