§ 41 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung vonbestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständenstörender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Stand vor dem 31.01.1999

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.01.1999

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung vonbestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständenstörender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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