§ 38 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37a GemO
§ 38a GemO