(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66,.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012
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