§ 1 GemEntschG § 1

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Gemeinden im Sinne der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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