Art. 3 GemEntschG

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Art. II Z 1 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1994, Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin anzuwenden. Versorgungsbezüge von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 neu zu bemessen, wenn sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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