Art. 6 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.9999
Artikel VI

(Anm.: Bis 31. 12. 1998: Zu § 42, BGBl. Nr. 54/1956,

Ab 1. 1. 1999: Zu § 156b, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nachDie § 2 Abs. 1 Z 1 §§ 57 bis 359 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen ErnennungserfordernisseGehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfülltArt. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.

(3) Der AusschußLeitern von Schulen der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

(4) Die Funktionsperiode derDienstzulagengruppe I, denen auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.

(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.

(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nichtLeitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die Gehaltsstufe 9 erreicht hattenzusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden2 angeführten Funktionen gebührten, bestimmen sichsind mit WirksamkeitWirkung vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzwJänner 1978 einzustellen. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegoltenSolche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.05.1988 bis 31.08.2002
Artikel VI

(Anm.: Bis 31. 12. 1998: Zu § 42, BGBl. Nr. 54/1956,

Ab 1. 1. 1999: Zu § 156b, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nachDie § 2 Abs. 1 Z 1 §§ 57 bis 359 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen ErnennungserfordernisseGehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfülltArt. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.

(3) Der AusschußLeitern von Schulen der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

(4) Die Funktionsperiode derDienstzulagengruppe I, denen auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.

(5) Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.

(6) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nichtLeitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die Gehaltsstufe 9 erreicht hattenzusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden2 angeführten Funktionen gebührten, bestimmen sichsind mit WirksamkeitWirkung vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzwJänner 1978 einzustellen. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegoltenSolche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

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