Art. 6 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfüllt.Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
  5. (5)Absatz 5Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.

(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.05.1988 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsBei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfüllt.Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
  5. (5)Absatz 5Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.

(1) Die §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I sind auf das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Bundesinstitut der Dienstzulagengruppe III zuzuzählen ist.

(2) Leitern von Schulen der Dienstzulagengruppe I, denen auf Grund einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Leitung ihrer Schule eine um 15 vH erhöhte Dienstzulage zusteht und die zusätzlich eine Abendschule leiten, gebührt an Stelle der Erhöhung der Dienstzulage um 15 vH eine Erhöhung der Dienstzulage um 25 vH.

(3) Nebengebühren, die bisher für die Ausübung der im Abs. 1 und 2 angeführten Funktionen gebührten, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 einzustellen. Solche Nebengebühren sind - soweit sie für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1977 ausbezahlt wurden - auf die nach den Abs. 1 und 2 gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.

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