§ 68 GehG Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 68, (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

  1. (2)Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
  2. (1)Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
  3. (2)Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.
  4. (3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 67, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
------------------------+-----------------------------+-----------

Überstellung I I

--------------+---------I I Zeitraum

von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I

dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------

Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I

gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre

§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 15

2 I S 2 I I 13

3 I I I 11

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 20

2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18

3 I I Hochschulstudium I 16

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 22

2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20

3 I I I 18

  1. (3)Absatz 3Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.Erreicht bei einer Überstellung gemäß Absatz 2, die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Absatz 2, für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
  2. (4)Absatz 4§ 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.Paragraph 12 a, Absatz 5 bis 8 und Paragraph 12 b, sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.1998

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.08.1998
Paragraph 68, (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

  1. (2)Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
  2. (1)Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.
  3. (2)Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre.
  4. (3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 67, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
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Überstellung I I

--------------+---------I I Zeitraum

von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I

dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------

Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I

gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre

§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 15

2 I S 2 I I 13

3 I I I 11

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 20

2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18

3 I I Hochschulstudium I 16

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1 I I I 22

2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20

3 I I I 18

  1. (3)Absatz 3Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.Erreicht bei einer Überstellung gemäß Absatz 2, die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Absatz 2, für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.
  2. (4)Absatz 4§ 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.Paragraph 12 a, Absatz 5 bis 8 und Paragraph 12 b, sind anzuwenden.

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