§ 68 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Überstellung

§ 68. (1) Wird ein Beamter auseine Lehrperson mit der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstelltFunktion Schulqualitätsmanagement betraut, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernissegebührt ihr für die Verwendungsgruppe L 1 aufweistDauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Wird ein Beamter einer anderen BesoldungsgruppeDie Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

------------------------+-----------------------------+-----------

Überstellung I I

--------------+---------I I Zeitraum

von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I

dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------

Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I

gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre

§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 15

2 I S 2 I I 13

3 I I I 11

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 20

2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18

3 I I Hochschulstudium I 16

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 22

2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20

3 I I I 18 worden wäre.

(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die ZeitLehrperson Anspruch hätte, die für die Vorrückungwenn sie zur Beamtin oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaßzum Beamten des fehlenden ZeitraumesSchulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) § 12a Abs. 5 bis 8Durch die Dienstzulage und § 12b die Vergütung sind anzuwendenalle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Stand vor dem 31.08.1998

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.08.1998

Überstellung

§ 68. (1) Wird ein Beamter auseine Lehrperson mit der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstelltFunktion Schulqualitätsmanagement betraut, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernissegebührt ihr für die Verwendungsgruppe L 1 aufweistDauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung.

(2) Wird ein Beamter einer anderen BesoldungsgruppeDie Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt der Lehrperson (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

------------------------+-----------------------------+-----------

Überstellung I I

--------------+---------I I Zeitraum

von der Besol-I I Ausbildung im Sinne der I

dungs- oder I in die- I Ernennungserfordernisse +----------

Verwendungs- I Verwen- I der Anlage 1 zum Beamten- I

gruppe gemäß I dungs- I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre

§ 12a Abs.2 Z I gruppe I I

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 15

2 I S 2 I I 13

3 I I I 11

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 20

2 I S 1 I mit abgeschlossenem I 18

3 I I Hochschulstudium I 16

--------------+---------+-----------------------------+----------

1 I I I 22

2 I S 1 I in den übrigen Fällen I 20

3 I I I 18 worden wäre.

(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die ZeitLehrperson Anspruch hätte, die für die Vorrückungwenn sie zur Beamtin oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaßzum Beamten des fehlenden ZeitraumesSchulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) § 12a Abs. 5 bis 8Durch die Dienstzulage und § 12b die Vergütung sind anzuwendenalle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

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