§ 63a GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

11,612,1

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,49,8

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,06,3

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 118 der Verwendungsgruppe L 1.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.10.2007 bis 11.02.2015

Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

11,612,1

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,49,8

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,06,3

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 118 der Verwendungsgruppe L 1.

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